Satzung
des eingetragenen Vereins
Förderverein FORUM FÜR HUMOR UND KOMISCHE KUNST e.V.
(früher: Förderverein KOMISCHE PINAKOTHEK e.V.)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen Förderverein FORUM FÜR HUMOR UND KOMISCHE KUNST e.V.
Er ist unter Nr. VR 202984 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
(Derzeitige Geschäftsadresse: Herzog-Rudolf-Str. 9, 80539 München)

1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO.

2.2. Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

2.2.1. Finanzielle, materielle und ideelle Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts beim Erwerb, der Einrichtung, der Ausstattung, der Unterhaltung und beim Betrieb eines Hauses für komische Kunst;
2.2.2. Organisation und Durchführung themenorientierter (Thema = komische Kunst) Veranstaltungen, wie z.B. Filmvorführungen, Lesungen, Vorträge, Ausstellungen, Podiumsdiskussionen etc.;
2.2.3. Erstellen von Konzeptvorschlägen zu möglichen Strukturen eines künftigen Hauses für komische Kunst;
2.2.4. Anwerben von Förderern und Sammlungen;
2.2.5. Öffentlichkeitsarbeit;
2.2.6. Ermittlung und Sicherung geeigneter Räumlichkeiten
2.2.7. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Institutionen, Einrichtungen und Behörden.

2.3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

2.4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

3.2. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede Person, sowie jede Unternehmung oder Institution sein, die sich für die Ziele des Vereins einsetzt und dazu einen Beitrag leistet.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

4.1. Die Aufnahme in dem Verein ist schriftlich zu beantragen; der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten.

4.2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung des Vorstands bedarf keiner Begründung; sie erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges.

4.3. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen. Sie endet ferner durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

4.4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn trotz zweifacher Mahnung die Einzahlung des fälligen Mitgliedbeitrags nicht erfolgt oder das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.

4.5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in angemessener Höhe. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.2. Die Höhe des Beitrags fördernder Mitglieder wird zwischen förderndem Mitglied und Vereinsvorstand vereinbart und festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
6.1. die Versammlung der ordentlichen Mitglieder (Mitgliederversammlung).
6.2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich oder mit elektronischer Post durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

7.2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

7.2.1. die Wahl des Vorstands,
7.2.2. die Jahresberichte des Vorstands und des Rechnungsprüfers entgegenzunehmen sowie den
Jahresabschluss zu billigen,
7.2.3. die Entlastung des Vorstands,
7.2.4. den Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter des Vereins sein darf, zu wählen,
7.2.5. die Beiträge der Mitglieder und Förderer festzulegen,
7.2.6. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.

7.3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

7.4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

7.5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf; eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und den Widerruf der Bestellung eines Vorstandes bedürfen der Mehrheit von mindestens drei Viertel, Beschlüsse über eine Auflösung oder Zweckänderung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 8 Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

8.2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

8.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, kann der Vorsitzende ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer der Amtszeit bestimmen.

8.4. Dem Vorstand obliegt nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen; dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

8.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind oder an der Beschlussfassung mitwirken. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mündlich, schriftlich oder elektronisch durch den ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung durch schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zulässig. Solche Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren; das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern in Abschrift zu geben.

§ 9 Kassenprüfer

9.1. Die Mitgliederversammlung kann zwei Kassenprüfer wählen.

9.2. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

9.3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Beirat
Der Vorstand kann die Einsetzung eines Beirats beschließen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen und unterstützen den Vorstand mit Rat und Tat bei der Durchführung der Vereinsaufgaben. Die Tätigkeit des Beirats wird vom Vorstand geregelt.

§ 11 Auflösung des Vereins

11.1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung von Kunst und Kultur) zu verwenden hat.

11.2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt.